Fördergebiet

Wie die KMA II städtebaulich geschützt ist

Die rechtliche Grundlage zum Erhaltungsgebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt bildet die „Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt“ für das Gebiet „Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 27. Oktober 2015 gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Die KMA im Stadtmodell

Das Gebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt stellt ein einzigartiges städtebauliches Zeugnis der Nachkriegsmoderne dar. Der Bezirk hat sich entschieden, das Gebiet aufgrund seiner vorhandenen städtebaulichen Struktur mit den prägenden Merkmalen des Erscheinungsbildes als Teil der historischen Entwicklung der Stadt zu erhalten. Das rechtliche Instrument hierfür ist die Erhaltungsverordnung – also eine Verordnung zum Erhalt der städtebaulichen Gestalt des Gebiets.

Die erste Erhaltungsverordnung für das Gebiet wurde am 11. Mai 2000 beschlossen. 15 Jahre später wurde diese erweitert und präzisiert. Als Grundlage für die Erweiterung und Präzisierung des Erhaltungsgebiets dient ein Gutachten, das die Kriterien für die Zulassung baulicher Veränderungen konkreter herausarbeitet und wesentliche Aussagen über diesen historisch bedeutsamen Stadtraum trifft.

Die Verordnung schützt die Gebäude im Gebiet vor starken baulichen Eingriffen. Das Gebiet soll so in seiner räumlichen Klarheit, Großzügigkeit und Weiträumigkeit erhalten und vor unkontrollierter Verdichtung geschützt werden. Baupotenziale sind mit den Erfordernissen der Erhaltungsverordnung abzugleichen und werden durch entsprechende Bebauungspläne untersetzt. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das einheitlich gestaltete Ensemble gesetzt hat.

Die Erhaltungsverordnung ist nicht mit dem Denkmalschutz zu verwechseln. Die Erhaltungsverordnung schützt in erster Linie das Stadtbild, während der Denkmalschutz oftmals auch kleinste Elemente eines Einzelbauwerkes schützt.